Stadion

Stadionordnung

Manfred-Werner-Stadion

Präambel
Mit der öffentlichen Versammlung vieler Menschen in Sportstätten sind immer auch besondere Gefahren und Risiken verbunden. Kampf und Gegnerschaft im sportlichen Wettbewerb prägen eine emotionsgeladene Atmosphäre, in der Gewalt, Rassismus und Diskriminierung auch unterschwellig jederzeit Platz greifen könenn. Dabei nutzen Störer oftmals die Anonymität in der Menge oder Mehrdeutigkeit in ihren Botschaften als Schutz vor Entdeckung und Verfolgung. In der Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit und dem Engagement für Integration und Teilhabe im Fußballsport appelliert der ETSV Weiche Flensburg an ein verantwortungsbewusstes Auftreten und Verhalten der Stadionbesucher/innen. Im Manfred-Werner-Stadion ist jede Form von Diskriminierung unerwünscht. Vor diesem Hintergrund erlässt der ETSV Weiche Flensburg unter Bezugsnahme auf die Versammlungsstättenverordnung und das Hausrecht des Veranstalters die nachfolgenden Regelungen.

§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzerordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Manfred-Werner-Stadions.

§ 2 Widmung 

§ 3 Aufenthalt und Videoüberwachung
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

§ 4 Eingangskontrolle

§ 5 Verhalten im Stadion 
Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Verbote 
Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  • Waffen jeder Art
  • Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
  • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
  • Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besinders hartem Material hergestellt sind
  • Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
  • Feuerwerkskörper, leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände
  • Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist
  • mechanisch betriebene Lärminstrumente
  • alkoholische Getränke aller Art; Tiere

Verboten ist den Besuchern weiterhin: 

  • Nicht für die allgemeine benutzung vorgesehener Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen
  • Mit Gegenständen aller Art zu werfen
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
  • Ohne Erlaubnis der Kommune oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
  • Bauliche Anlagen, Einrichtungne oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben

 

§ 7 Haftung

§ 8 Folgen bei Zuwiderhandlungen
(Anmerkung: Diese Regelungen gelten nur, wenn die Stadionordnung als öffentlich-rechtliche Vorschrift, z.B. in Form einer Satzung oder Gefahrenabwehrverordnung erlassen worden ist) 
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann eine Anzeige erstattet werden. 4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

§ 9 Bindungswirkung 
Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung für das Stdion ensteht mir dem Zutritt zum Gelände.

[1] Öffentliche Ordnung bedeutet die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung als unentbehrliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Der Hessische VHG (2.12.1999, Az 11 UE 3437/95), hat zum nichtstrafbaren Zeigen der Reichskriegsflagge (d.h. ohne das Hakenkreuzsymbol) festgestellt, dass die öffentliche Ordnung dann gestört ist, wenn durch die Verwendung der Reichskriegsflagge bei den Beobachtern insinuiert und deutlich gemacht wird, dass man bereit sei, diese ein geordnetes Zusammeleben negierenden Parolen – gemeint sind Hetzparolen gegen Ausländer und politisch Andersdenkende im rahmen von Kundgebungen und Veranstaltungen umgesetzt, heißt dies, dass das Tragen eines Kleidungsstückes mit der Aufschrift Thor Steinar oder Consdaple für sich betrachtet noch nicht die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört. Erst im Kontext mit dem Gesamtverhalten des Trägers in einer Gruppe Gleichgesinnter unter aggressiver Grundhaltung und mit entspr. Gesamtgehabe – Glatze, entspr. Stiefel – kann berechtiger Weise von einer solchen Gefährdung ausgegangen werden.